Transplantationen
TRANSPLANTATIONSVERTRÄGE
Der SVK erledigt für die angeschlossenen Versicherer die administrativen Abläufe im Bereich der Transplantationen von soliden Organen und hämatopoetischen Stammzellen. Es bestehen verschiedene Verträge mit den Transplantationskliniken:
Vertrag über Transplantation hämatopoetischer Stammzellen
Vertrag über Transplantation solider Organe
ABLAUF
Die Vertragsspitäler reichen dem SVK eine Eintrittsmeldung für die geplante Transplantation ein. Der Versicherungsschutz sowie die Stammdaten des Patienten (z.B. Geburtsdatum, Adresse) werden beim entsprechenden Versicherer überprüft. Der SVK bestätigt den Erhalt der Eintrittsmeldung.
Nach erfolgter Transplantation meldet das Vertragsspital dem SVK das effektive Transplantationsdatum sowie allfällige Angaben zum Lebendspender.
Die Rechnung, gelangt in elektronischer Form direkt an den SVK. Der SVK kontrolliert die Indikation gemäss der Verordnung über Leistungen in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (KLV). Nachdem die Rechnung geprüft und verbucht ist, wird sie zur Zahlung freigegeben. Die Überweisung erfolgt vom zuständigen Versicherer an den Leistungserbringer.
Zuständige Mitarbeitende
Übersicht Transplantations-Verträge SVK
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Vertrag
Vertrag über Transplantation hämatopoetischer Stammzellen gültig ab 1. Januar 2022 -
Nachtrag zu Vertrag
Nachtrag zu Vertrag Transplantation hämatopoetischer Stammzellen gültig ab 1. Januar 2024 -
Glossar
Glossar zu Vertrag SVK / H+ Transplantation hämatopoetischer Stammzellen -
Vertrag
Vertrag über Transplantation solider Organe gültig ab 1. Januar 2022 -
Glossar
Glossar zu Vertrag SVK / H+ Transplantation solider Organe -
Vertrag
Vertrag über Transplantation hämatopoetischer Stammzellen gültig ab 1. Januar 2018 -
Vertrag
Vertrag über Transplantation solider Organe gültig ab 1. Januar 2018
Ausführungen zu den Verträgen
Die nachfolgenden Ausführungen zu den beiden Verträgen betreffend die Transplantation solider Organe und die Transplantation hämatopoetischer Stammzellen, gültig ab 1. Januar 2022, stellen Meinungsäusserungen der «Arbeitsgruppe Transplantationsverträge» dar. Die Ausführungen haben explizit keinen rechtsverbindlichen Charakter und gelten somit nicht als Präjudiz für ein Gericht.